Herrenberg-Urteil
Lehrkräfte: Erklärung über selbstständigen Status auch rückwirkend möglich
Die Erklärung über den Selbstständigenstatus einer Lehrtätigkeit kann auch dann noch abgegeben werden, wenn bereits ein Prüfverfahren läuft.
Mit § 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV.) hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für den Sozialversicherungsstatus von Lehrtätigkeiten geschaffen. Danach soll eine Feststellung des Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften als abhängig beschäftigt durch die Versicherungsträger (also insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund) bis Ende 2027 ohne Wirkung bleiben soll, wenn
die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
die Lehrkraft zu stimmt.
Damit wird ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse eine selbstständige Tätigkeit fingiert.
Diese Erklärung kann auch rückwirkend abgegeben werden. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Fall einer Lehrkraft, die in der Ausbildung von Rettungs- und Notfallsanitätern tätig war. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) hat die Tätigkeit im Rahmen eine Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung und damit als sozialversicherungspflichtig bewertet.
Es ist auch dann noch möglich, die Erklärung abzugeben, wenn bereits ein Prüfverfahren der DRVB läuft oder Gerichtverfahren anhängig ist. Das sonst übliche rechtliche Rückwirkungsverbot gilt hier nicht. Damit konnte das Auftragsverhältnis der Lehrkraft als selbstständige Tätigkeit behandelt werden, obwohl das Gericht zu der Auffassung gelangte, dass es sich tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.03.2026, L 10 BA 14/22
Quelle: www.vereinsknowhow.de