Die LAKS Baden-Württemberg handelte Mitte der 1990er Jahre mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) eine Landesförderung für die kulturelle und gesellschaftspolitische Arbeit in Soziokulturellen Zentren aus. Die LAKS wurde vom MWK beauftragt, das Antragsverfahren für die Förderbereiche Laufende Programmarbeit und Projekte zu bearbeiten.
Eine neue Verwaltungsvorschrift für Anträge auf Landeszuschüsse trat Anfang 2018 in Kraft.
Anträge auf Landesmittel müssen immer bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres einfach bei der Geschäftsstelle der LAKS und einfach beim zuständigen Regierungspräsidium vorliegen. Verwendungsnachweise gehen an das zuständige Regierungspräsidium.
Bitte erst auf den Computer herunterladen und dann mit Acrobat Reader ausfüllen:
Die LAKS unterstützt Antragsteller*innen durch umfassende Beratung. Bitte melden Sie sich bei Bedarf in der LAKS-Geschäftsstelle.
Grundlage der Förderung für Kulturinitativen und Soziokulturelle Zentren bildet die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Die vollständigen Anträge müssen bis zum 31. Januar 2024 einfach beim jeweiligen Regierungspräsidium und einfach bei der LAKS-Geschäftsstelle eingehen. Alternativ können die Antragsformulare auch per Mail übermittelt werden.
--> Anlage Verwaltungsvorschrift
--> FAQ und Hinweise zum Ausfüllen der Antragsformulare
Basisantrag und Förderlinien:
Wichtige Anlagen für alle:
--> Anlage A: Komplementärmittelbestätigung Kommune (Stadt/Gemeinde)
--> Anlage B: Komplementärmittelbestätigung Landkreis
Noch hinzuzufügen ist die Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Freistellungsbescheid).
Zusätzliche Anlagen für ERSTANTRAGSTELLER:
--> Anlage C: Programmnachweis der letzten drei Jahre
Außerdem hinzuzufügen ist der Vereinsregisterauszug.
In der Förderlinie "Programm" kommt noch der Stellenplan und die Übersicht über Vermögen und Schulden inklusive künftiger Verpflichtungen (siehe letzte zwei Seiten des Vordrucks der Förderlinie) hinzu.
Verwendungsnachweis:
Bis zum 30.06. des Folgejahres ist jeweils der Verwendungsnachweis beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen: